habe das mal auf die schnelle gefunden:
Zitat:
Die Rechtsprechung zur Hinweispflicht des Verkäufers stellt darauf ab, ob es sich um erhebliche Mängel handelt, die der Verkäufer kennt und der Käufer nicht, wobei dem Verkäufer klar sein muss, dass die Mängel für den Käufer von erheblicher Bedeutung sind
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dann sollte ein mopskopf eine erheblicher mangel sein , oderr???