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#7 |
L-Wels Gott
Registriert seit: 17.06.2006
Beiträge: 1.147
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Guten Abend,
da ich gerade ein Festplatten-bu mache trage ich auch noch meinen Teil dazu bei. Eine Privatperson kann an einen Unternehmer leisten. Auch kann eine Privatperson(Gläubiger) eine "Quittung", im Sinne des § 368 BGB, ausstellen. Diese bestätigt nur den Empfang der Leistung. Desweiteren, wird aus einer Privatperson, nicht so schnell ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Nach dem Wortlaut des § 14 BGB, ist Unternehmer, wer in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit nimmt man generell an, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Bei Unternehmen ist dies eindeutig. Bei Privatpersonen muss man das, an die Anzahl der Geschäftsabschlüsse(und auch an das Handelsvolumen) innerhalb eines Zeitraums knüpfen. Das ist schwierig und man muss die Gesamtunstände mit berücksichtigen. Ich hätte kein Problem damit, an einen Händler, einige Male pro Jahr Nachzuchten zu verkaufen und ihm eine Quittung auszustellen. Allerdings: Man darf keine MwSt. ausweisen und der Unternehmer darf auch keine Vst. geltend machen. Soweit das Verständnis eines Studenten der Rechtswissenschaft - da ich aber noch nicht so weit bin - ohne Gewähr ;-) VG Ben
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