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#28 |
Welsfan
Registriert seit: 20.12.2004
Ort: 99427 Weimar
Beiträge: 3.673
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Hallo Motoro,
was du da ansprichst sind Teilungsabkommen zwischen den Versicherern. Insbesondere sind - vielleicht sollte man auch schon eher sagen waren - solche bei Kraftfahrtversicherungen in. Z.B. Versicherungsnehmer/Schadenverursacher wird wegen der Kraftfahrthaftpflicht in Anspruch genommen, Anspruchsteller/Geschädigter hat Vollkasko: dann übernimmt diese Kasko in einem im Abkommen festgelegten Rahmen einen Teil des Schadens (um Mißverständnissen vorzubeugen: ohne Höherstufung des Kasko-Schadenfreiheitsrabattes). Zu diesen Teilungsabkommen: - nicht alle Versicherer sind solchen Teilungsabkommen beigetreten, - immer mehr Versicherer treten aus diesen Teilungsabkommen aus, - sind diese Teilungsabkommen gegenüber den Anspruchstellern transparent (der Anspruchsteller bekommt normaler Weise davon nichts mit oder anders gesagt, die beteiligten Versicherer verrechnen das untereinander). Zurück zum Thema Hausrat/Privathaftpflicht: wenn wie o.g. die vorerst eingesprungene Hausratversicherung des Nachbarn nachträglich die Privathaftpflicht des Verursachers in Anspruch nimmt, hat das grundsätzlich nichts mit einem solchen Teilungsabkommen zu tun sondern ganz einfach mit der Schadenersatzpflicht lt. BGB. Die Haftpflicht übernimmt nur den Zeitwert ... stimmt, ggf. aber auch den Wiederbeschaffungswert. Ob die Hausrat die Differenz zwischen Zeit- und Neuwert übernimmt, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung ab. Mit der Gebäudeversicherung verhält es sich gegenüber der Privathaftpflicht analog zur Hausratversicherung. Von der Sache her sind nur andere Dinge (z.B. ein Haus) gegen andere (z.B. Sturm) oder gleiche (z.B. wenn eingeschlossen AQ-Wasser) Risiken versichert. Das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander bezogen auf den Schadenfall ist gleich. Beste Grüße Elko |
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